1. Anlass
Die Stadt Hildesheim besitzt rund 700 ha Wald rund um das Stadtgebiet. 670 ha dieses Stadtwaldes werden seit 1985 von den niedersächsischen Landesforsten (NLF), Forstamt Liebenburg, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages bewirtschaftet. Im Turnus von 10 Jahren wird die Bewirtschaftung in einer so genannten Forstbetriebseinrichtung neu geplant und festgelegt. Die Betriebseinrichtung der Periode 2017 bis 2026 wird im Laufe des Jahres 2016 bestimmt.
2. Auftrag
Weil „die Ansprüche an eine ökologische und zukunftsfähige, möglichst naturnahe Waldnutzung sich weiter entwickelt haben und als Aufgaben des Stadtwaldes zunehmend vorrangig die Naherholungsfunktion, Natur- und Klimaschutz gesehen werden, wobei die Bedeutung der forstwirtschaftlichen Nutzung weiter in den Hintergrund rückt“[i] , ist durch Beschluss des Rats der Stadt Hildesheim vom 2.6.2014 eine Arbeitsgruppe des Stadtentwicklungsausschusses eingerichtet worden, die den Auftrag erhielt "gemeinsam ein tragfähiges Konzept für eine nachhaltige künftige Entwicklung und Bewirtschaftung des Stadtwaldes zu erstellen“, Dies Konzept soll sowohl die Forderung nach einer „schonenderen forstwirtschaftlichen Nutzung“ als auch „angemessene ökonomische Erwartungen für den städtischen Haushalt" erfüllen.1
Wie in diesem Auftrag an den Arbeitskreis Stadtwald bereits zum Ausdruck kommt, werden an einen öffentlichen Wald, insbesondere einen Stadtwald, unterschiedliche und teilweise konfligierende Ansprüche gestellt. Dies sind einerseits Nutzungsansprüche (wirtschaftliche Nutzung, Erholung, Jagd) und andererseits Schutzinteressen (Naturschutz, Bodenschutz, Schutz des Waldes als CO2 Speicher und Klimaregulator, Vermögenserhalt). Es ist Aufgabe des Waldbesitzers einen Ausgleich zwischen diesen Ansprüchen herbeizuführen. Der vorliegende Abschlussbericht des Arbeitskreises macht hierzu Vorschläge, entwirft ein Leitbild für den Stadtwald und enthält Maßnahmen zur Erreichung dieses Leitbildes, auf die sich der Arbeitskreis geeinigt hat. Abweichende Positionen von Greenpeace Hildesheim werden in der Anlage 1 dargelegt und erläutert. Leitbild und Maßnahmen sollen Eingang in den Forstbetriebsplan für die Bewirtschaftungsperiode 2017-2026 finden.
3. Rahmenbedingungen
3.1. Nutzungsansprüche
3.1.1. Beitrag zum städtischen Haushalt
Die Stadt hat in den Jahren 2011 -2013 einen Überschuss aus dem Forstbetrieb erwirtschaftet. Begünstigt war dies durch gute Holzpreise, geringe Investitionen in den Wald beispielsweise für Wegebau oder künstliche Verjüngung und gute Erträge aus Fichten, Buchen und Eichen in der Endnutzung. Der Fachbereich Grün ist verpflichtet, auch zukünftig ein zumindest ausgeglichenes Ergebnis aus dem Produkt Forsten zu erzielen. Im Zuge der Hauhaltsplanberatungen 2016/2017 wurden durch politischen Antrag vom Rat die Voraussetzungen geschaffen, um mögliche Einnahmeverluste aufzufangen (s.u.).
3.1.2. Erholung und Freizeitnutzung
Für Bevölkerung ist insbesondere die Erholungsfunktion des Stadtteiles bedeutsam. Der Wert eines Waldgebietes für Erholung und Naturerleben wird insbesondere durch markante alte Bäume und eine hohe Artenvielfalt bestimmt. Ein Wald mit alten Charakterbäumen hat einen höheren ästhetischen Wert als ein dunkler Fichtenforst. Das Bewusstsein für Natur und Artenschutz hat zugenommen. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen insbesondere in den stadtnahen Bereichen werden kritisch hinterfragt. Die für den Stadtwald Verantwortlichen benötigen den Rückhalt und die Unterstützung der Bevölkerung.
3.2. Schutz des Waldes
3.2.1. Gemeinwohlfunktion des öffentlichen Waldes
Ein Stadtwald hat die vorrangige Aufgabe, natürliche Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern; er dient dem Natur- und Klimaschutz, der Naherholung und der Holzgewinnung. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht 1990 geurteilt: "Die Bewirtschaftung des Körperschafts- und Staatswaldes dient der Umwelt- und Erholungsfunktion des Waldes, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse."2
3.2.2. Natura 2000
Große Teile des Hildesheimer Waldes und des dortigen Stadtwaldes sind EU-Vogelschutzgebiet und unterliegen damit den Natura 2000-Verpflichtungen des europäischen Naturschutzrechts: Potentiell schädliche Nutzungen sind gemäß § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz unzulässig, soweit deren Verträglichkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Bei der Bewirtschaftung ist die Lebensraumeignung für wertbestimmende Arten dauerhaft im Ausgangszustand zu erhalten (insbesondere für Schwarzstorch, Mittelspecht, Wespenbussard). Die Nahrungsgrundlage sowie Höhlen- bzw. Horstbäume für alle drei Arten müssen erhalten bleiben. Das zukünftige Betriebswerk 2017 -2026 wird gemäß § 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz auf seine Verträglichkeit mit den Natura 2000-Erhaltungszielen geprüft werden. Bei nicht Natura 2000-konformer Forstwirtschaft kann ein sogenannter Biodiversitätsschaden entstehen. Gemäß Umweltschadensgesetz wären in diesem Fall Maßnahmen zur Vermeidung und gegebenenfalls Sanierung und Wiederherstellung einzuleiten.
3.2.3. Nationale Biodiversitätsstrategie
Auf die Anfrage des Ratsherrn Hansen zur Verbindlichkeit der Vorgaben der nationalen Biodiversitätsstrategie für die Stadt Hildesheim teilte der Oberbürgermeister in einem Schreiben vom 7.12.2015 mit:
Die der Umsetzung der UN-Konvention über die biologischen Vielfalt dienende und ressortübergreifend getragene „Nationale Strategie“ der Bundesregierung enthält die Zielvorgabe, 5% der deutschen Waldes der natürlichen Entwicklung zu überlassen (NWE), was durch Einbeziehung von rund 10% des öffentlichen Waldes erreicht werden soll. (…)
… bezüglich Ihrer Anfrage …“ teile ich Ihnen mit, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, exakt 10% des Stadtwaldes der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Nach den mir bekannten bisherigen Überlegungen der AG Wald könnte es unter diesen Voraussetzungen danach nur zu einer freiwilligen Außerbetriebnahme von Flächen kommen, die zu einem derzeit für unsere Stadt nicht akzeptablen wirtschaftlichen Nachteil führte.“3
Das Bundesumweltministerium erläutert das NWE-Ziel wie folgt: „Etwa die Hälfte der Wälder Deutschlands befindet sich im Eigentum der öffentlichen Hand. Die zentrale Legitimation für den öffentlichen Waldbesitz und staatliches Wirtschaften ist das Erbringen von Leistungen für die Allgemeinheit. Dazu gehören ausdrücklich Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt und der Naturschutz: Laut Bundesnaturschutzgesetz sollen bei der Bewirtschaftung von Flächen der öffentlichen Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ „Wenn das Ziel von zehn Prozent natürlicher Waldentwicklung im öffentlichen Wald insgesamt realisiert ist, wäre das nationale Ziel, dass in allen Wäldern fünf Prozent der Fläche der natürlichen Entwicklung überlassen wird, ebenfalls erfüllt. Deshalb fordert das BMUB die Waldeigentümer der öffentlichen Hand in Ländern und Kommunen auf, bis 2020 die natürliche Waldentwicklung auf zehn Prozent der Waldfläche in ihrem Eigentum dauerhaft festzuschreiben.“4
Der Bund (20% NWE), das Land Niedersachsen und viele Kommunen wie z.B. Hannover, Lübeck, Uelzen und Göttingen setzen das NWE10-Ziel um bzw. haben es bereits erreicht.
Aufgrund der Gemeinwohlfunktion des öffentlichen Waldes und der Verpflichtung, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Bewirtschaftung von öffentlichen Wäldern in besonderer Weise zu berücksichtigen, sieht der Arbeitskreis auch die Stadt Hildesheim in der Verpflichtung, das NWE- Ziel der nationalen Biodiversitätsstrategie einzuhalten. Aufgrund der finanziellen Zwänge besteht allerdings Einvernehmen, sich vorerst mit den absolut notwendigen 5% zu begnügen.
3.2.4. Klimaschutz
Die Fähigkeit von Wäldern, CO2 zu binden ist unbestritten. Neue Aktualität bekommt sie durch die Ergebnisse des Klimagipfels von Paris. Laut Vertragstext sollen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts nicht mehr Treibhausgase ausgestoßen werden, als an anderer Stelle, zum Beispiel von Wäldern, aufgenommen werden können. Durch weiteren Vorratsaufbau kann auch der Stadtwald Hildesheim hierzu einen Beitrag leisten und damit dem Anspruch der Generationengerechtigkeit nachkommen
3.2.5. Vermögensschutz
Die heutigen Erträge dürfen nicht zu Lasten zukünftiger Entnahmemöglichkeiten gehen. Mindestens der Grundsatz forstlicher Nachhaltigkeit muss gewahrt bleiben. D.h. es sollte<s> </s>mehr Holz zuwachsen als entnommen wird, so dass der Vorratsaufbau erhöht wird. Dies war in der Vergangenheit insgesamt der Fall, allerdings lag der Hiebsatz in der Bewirtschaftungsperiode 2007-2016 bei den Eichen über dem Zuwachs an Bäumen. Der Maßstab für den forstwirtschaftlichen Erfolg ist nicht der jährlichen Überschuss aus dem Holzverkauf allein sondern auch der Vermögenszuwachs durch Vorratsaufbau. In keinem Fall darf mehr Holz entnommen werden, als nachwächst.
3.2.6. Verkehrssicherungspflicht
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil VI ZR 311/11 vom 2.10.2012 klar: „Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.“ „Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden Lebensrisiko.“ Dieser Haftungsausschluss gilt nicht an öffentlichen Straßen.
Aus den Rahmenbedingungen wird im Folgenden ein Leitbild, Entwicklungsziele und Maßnahmen zu deren Umsetzung abgeleitet.
4. Leitbild
Der Stadtwald Hildesheim ist naturnaher Erholungswald.
Er hat die vorrangige Aufgabe, natürliche Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern; dient dem Natur- und Klimaschutz, der Naherholung und, in unterstützender Funktion, der Holzgewinnung.
Der Stadtwald…
· ist ein vielfältig strukturierter, artenreicher Laubholzmischwald aus standortheimischen Baumarten, die sich weitgehend natürlich verjüngen sowie eine naturnahe Altersklassenverteilung und einen ebensolchen Totholzanteil aufweist.
· ist widerstandsfähig gegen Kalamitäten und anpassungsfähig in Bezug auf den Klimawandel.
· speichert CO2 in hohem Maße und wirkt ausgleichend auf das Mikroklima.
· bietet vielfältigen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten der naturnahen Wälder und der für den Artenschutz bedeutsamen Alteichen-Kulturwälder
· ist durch Altholzbestände mit markanten Einzelbäumen und hohe Artenvielfalt als Grundlage des Naturerlebens attraktiv für Erholungssuchende
· weist einen hohen Vorrat wertvoller Stämme auf, die über ein permanentes Rückegassensystem mit möglichst großen Abständen bodenschonend entnommen werden.
5.1 Maßnahmen
1. Zur Erreichung des NWE Ziels, fünf Prozent des Waldes in Deutschland aus der Nutzung zu nehmen, werden die in der Anlage 2 -11 bezeichneten Flächen stillgelegt. Diese dienen als Referenzflächen.
2. Zur Erhaltung des Eichenanteils im Vogelschutzgebiet werden die beiden folgenden Vorschläge umgesetzt:
· Auf den erntefähigen Nadelholzbeständen wird in den nächsten 10 Jahren 6 Hektar Eichenkultur im Vogelschutzgebiet nachgepflanzt
· Die Ernte alter Eichen wird auf 25 Bäume pro Jahr begrenzt.
3. Um den Wünschen vieler Bürger auf einen möglichst naturnahen Stadtwald entsprechen zu können, werden im Berghölzchen nur noch Sicherheitsfällungen durchgeführt. Im Steinberg wird der vorgesehene Einschlag in dem betriebswirtschaftlich vertretbaren geringstfügigsten Umfang auf alle Jahre des Betriebswerks verteilt durchgeführt. Zusätzlich werden die in der Anlage 12 + 13 genannten Baumreihen aus der Bewirtschaftung genommen. Sicherheitsfällungen sind davon nicht betroffen.
5.2 Finanzielle Auswirkungen
1. Die Niedersächsischen Landesforsten beziffern die Gesamtkosten pro ha Eichkultur mit 20.000 €. Die Kosten für die 6 ha, die in den nächsten 10 Jahren ertragsausfallfrei angelegt werden können, werden aus dem lfd. Forstbetrieb finanziert. Es sind keine Zusatzkosten, weil dies dem Umfang der Eichenpflanzung in den vergangenen 10 Jahren entspricht.
2. Einnahmeausfall aus Fällverzicht s.u. 19.500 €. Der Haushaltsausgleich erfolgt durch die Anpassung des Haushalts 2017/18 durch Ratsentscheidung (s. Berichtsanfang).
Berechnungsgrundlage:
Laut aktueller Überprüfung der NLF führt der Fällverzicht pro hiebreifer Eiche zu Einnahmeverlusten von ca. 500 €/Baum.
Nach den Recherchen der Naturschutzbehörde darf im Vogelschutzgebiet max. ein Drittel der Eichen entnommen werden ohne gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Das bedeutet, dass bei einem durch den erhöhten Einschlag in den letzten 10 Jahren vorhandenen Bestand von geschätzt ca. 5200 Eichen, max. 1734 insgesamt geschlagen werden dürften. Bei einer Fortführung der derzeitigen Nutzung wäre dies Potenzial bereits vor Ablauf von. 30 Jahren ausgeschöpft. Da sich erst nach knapp 100 Jahren die Nachpflanzungen in einem Zustand befinden, in dem sie den Ansprüchen für die Anrechnung als Alteiche genügen, sind die Einbeziehung von alten Buchen und anderen Bäumen mit grobporiger Borke gemäß Angabe der Unteren Naturschutzbehörde anzunehmen. Damit wird definiert, dass die jetzigen Alteichen einen Zeitraum von 70 Jahren abdecken müssen. Bei einem Fällpotential von1734 Eichen ergibt das 25 Eichen pro Jahr. Bei einer derzeitigen Fällquote von 64 Eichen entspricht das einem Verzicht von 39 Eichen pro Jahr, was einen jährlichen Einnahmeverlust von rd. 19.500 € bedeutet.
5.3 Naturnahe Waldwirtschaft
· Umwandlung von nicht standortheimischer Bestockung (insbesondere mit Nadelhölzern) in struktur- und artenreichen Dauerwald aus standortheimischen Baumarten. Falls Pflanzungen erforderlich sind, kommen ebenfalls vorwiegend standortheimische Sorten entsprechend der Richtlinie zur Baumartenauswahl aus dem LÖWE-Programm (Heft 56 aus 2004)zum Einsatz. Die Baumartenauswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Klimawandels.
· Erhalt und dauerhafte standardisierte Markierung von Höhlen- und Horstbäumen.
· Erhalt markanter Einzelbäume oder Baumgruppen, die durch außergewöhnliche Form, Größe oder Stärke und durch Markierungen gekennzeichnet sind insbesondere in den stadtnahen Wäldern und bei Forstbäumen.
· Minimierung der forstlichen Eingriffe und der Störungen:
Absterbende Bäume die keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellen bleiben im Bestand bis zum Zerfall stehen (bzgl. Lage an Wegen s. Pkt. 3.2.6 zur Verkehrssicherung).
Erhalt eines dauerhaften Rückegassensystems mit Abständen von mindestens 20 m und wenn möglich größer in Nadelholzbeständen und jungen Laubholzbeständen sowie gemäß forstlicher Praxis mindestens 40 m in den übrigen Beständen (≥100jährige Laubholzbestände).
Keine Brennholzselbstwerber im Waldbestand: Brennholz wird an geeignete Waldwege vorgerückt
Die Wilddichte soll möglichst so gesteuert werden, dass die Naturverjüngung möglich bleibt.
5.4 Öffentlichkeitsarbeit
Um das Walderleben zu bereichern und die Ziele und Zwänge der Waldbewirtschaftung deutlich zu machen, ist die Öffentlichkeitsarbeit für und im Stadtwald zu intensivieren. Dies sollte als Gemeinschaftsaufgabe des Waldbewirtschafters, der Stadtverwaltung, des Stadtmarketing, der Naturschutzverbände sowie aller im Bereich Umweltbildung tätigen Organisationen und Institutionen gesehen werden.
6. Umsetzung der Maßnahmen, „Controlling“
Der beauftragte Dienstleister berichtet jährlich im Stadtentwicklungsausschuss.
Das Forstbetriebswerk ist dem Ausschuss zugänglich zu machen.
7. Bedingungen
Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um Kostenschätzungen. Die Annahmen beziehen sich auf die derzeitigen Holzpreise. Abweichungen sind wenn möglich im lfd. Betrieb auszugleichen. Das Konzept unterliegt dem Finanzierungsvorbehalt der Haushaltsgenehmigung.
1 Zitat aus dem Beschluss des Stadtrats vom 2.6.2014
2 (BVerfG, Urt. v. 31.05.1990, NVwZ 1991, 53).
3 Schreiben des Oberbürgermeisters vom 7.12.2015 an die SPD Fraktion in Beantwortung einer Anfrage des Ratsherrn Hansen
4 Bundesumweltministerium 2015 „Naturschutz-Offensive 2020“, Seite 18