Satzung des BUND e.V. Stand 24. November 2013

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.“ (BUND). Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK

Absatz 1
Der BUND verfolgt den Zweck
· die Anwendung von Einsichten in ökologische Zusammenhänge als Grundlage für eine Bewertung der Landes- und Landschaftsentwicklung zu fördern,
· die Öffentlichkeit über alle bezüglich Umwelt- und Naturschutz relevanten Fragen zu informieren und insbesondere die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten,
· einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen,
· die Verbraucher über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufzuklären und zu beraten.

Absatz 2
Der BUND setzt sich ein für
· die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt in einer das Leben fördernden gesunden Landschaft,
· eine ökologische Bewertung aller das Leben beeinflussenden Maßnahmen,
· eine sachgemäße und wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,
· den Arten- und Biotopschutz sowie den Tierschutz,
· Naturschutz und Landschaftspflege,
· die Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung, in der Jugend- und Erwachsenenbildung und insbesondere bei den verantwortlichen Persönlichkeiten in Politik, Verwaltung und Wirtschaft,
· eine Verstärkung ökologischer Prinzipien in der Gesellschaft und insbesondere in den Schulen,
· die Schaffung von Stiftungen und Bereitstellung von Spenden, die dem Umwelt- und Naturschutz dienen und
· die Erziehung zum Schutz und zum verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt (Umwelterziehung) sowie die aktive Förderung der Umweltbildung im schulischen und außerschulischen Bereich.

Absatz 3
Der BUND übt seine Tätigkeit aus, indem er
· in einschlägigen Gesetzesvorhaben seine Ziele nachhaltig vertritt,
· mit allen publizistischen Möglichkeiten für die Gedanken des Umwelt und Naturschutzes, insbesondere für die in Abs. 2 genannten Ziele, eintritt,
· Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung durch eigene Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet,
· bei den zuständigen Ministerien eine stärker die Ökologie berücksichtigende Forschung anstrebt,
· mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt und auch auf internationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit erwirkt,
· ständigen Kontakt zu allen Organisationen und Stellen pflegt, deren Maßnahmen oder Planungen zu Nachteilen oder Schädigungen für Leben und natürliche Umwelt führen können,
· bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit lebens- oder umweltfeindlichen Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt,
· am Aufbau, der Entwicklung und Sicherung ökologischer Informationskataster für alle Länder mitwirkt,
· durch jährlich festzulegende Handlungsrichtlinien und durch konkrete Arbeitsprogramme eine Anpassung der Ziele gemäß Abs. 2 an aktuelle Entwicklungen sichert und
· seine als gemeinnützig anerkannten Landesverbände einschließlich deren Untergliederungen mit  Mitteln zur Verwirklichung deren satzungsgemäßer Ziele unterstützt.

Absatz 4
Der BUND steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT UND MITTELVERWENDUNG

Der BUND dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT, EHRENMITGLIEDSCHAFT, EHRENVORSITZ

Absatz 1
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

Absatz 2
Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband gilt zugleich als Aufnahmeantrag beim anerkannten Landesverband, in dessen Bereich der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen/ihren von ihm/ihr mitgeteilten Wohnsitz hat und die Aufnahme in diesen Landesverband nicht ausdrücklich
ausschließt. Insoweit entscheidet über die Aufnahme das nach Satzung des Landesverbands zuständige Organ; wird dem Aufnahmeantrag nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen nach Empfang der Beitrittserklärung als angenommen.

Absatz 3
Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn der Vorstand ihn nicht innerhalb von sechs Wochen – gerechnet ab Eingang in der für die Mitgliederverwaltung zuständigen Geschäftsstelle – schriftlich ablehnt.

Absatz 4
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

Absatz 5
Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren kann eine monatliche Zahlungsweise vereinbart werden.


Absatz 6
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (Abs. 7),
b) Tod,
c) Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 8),
d) Ausschluss (Abs. 9).

Absatz 7
Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.

Absatz 8
Mitglieder, die mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand sind, werden drei Monate nach der dritten Zahlungserinnerung aus der Mitgliederliste gestrichen.
Im Beitrittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach erstmaliger Entrichtung des Beitrags wahrgenommen werden.

Absatz 9
Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des BUND verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der zuständige Landesverband ist zu hören. Der Ausschluss ist dem oder der Betroffenen und seinem oder ihrem Landesverband unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss kann der oder die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheids Beschwerde beim Verbandsrat einlegen. Die Entscheidung des Verbandsrates kann auf Antrag des Betroffenen oder des Bundesvorstandes durch das Schiedsgericht überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Verbandsrates einzulegen.
Im übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach der vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung.

Absatz 10
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Verbandsrat und dem Wissenschaftlichen
Beirat Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder.

§ 5 ORGANE

Absatz 1
Organe des BUND sind:
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Verbandsrat;
d) der Wissenschaftliche Beirat;
e) der Gesamtrat.

Absatz 2
Den Organen können nur Mitglieder angehören.


§ 6 DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Absatz 1
Der Delegiertenversammlung gehören an:
a) die gewählten Mitglieder des Vorstands;
b) der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und seine/ihre
beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen;
c) der oder die Vorsitzende des Verbandsrats und seine/ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen;
d) der oder die im Vorstand vertretene Sprecher oder Sprecherin der BUNDjugend sowie drei weitere Mitglieder der Bundesjugendleitung;
e) von den Landesverbänden gewählte Delegierte, deren Zahl sich aus dem Beitragsaufkommen errechnet, das dem Bundesverband aus dem jeweiligen Bundesland zur Verfügung steht (§ 13 Abs. 5); dieses Beitragsaufkommen wird ins Verhältnis gesetzt zum Gesamtbeitragsaufkommen des Bundesverbands; der so ermittelte Prozentsatz entspricht der Zahl der Delegierten, wobei Werte hinter dem Komma bis 49 abzurunden, ab 50 aufzurunden sind. Jedem Landesverband stehen mindestens vier Delegierte zu.

Absatz 2
Die Delegierten werden von den Mitgliederversammlungen bzw. den diesen entsprechenden Gremien (Vertreterversammlung, Delegiertenversammlung) der Landesverbände für drei Jahre gewählt. Stichtag für die Errechnung des Beitragsaufkommens zur Bestimmung der Delegiertenzahl nach Abs. 1 e) ist der
31. Dezember des Vorjahres der jeweiligen Bundesdelegiertenversammlung.
Jede/r Delegierte hat auch bei mehrfachem Vertretungsrecht nur eine Stimme; zur Stimmabgabe muss er oder sie persönlich anwesend sein.

Absatz 3
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Verbandsrats, des Wissenschaftlichen Beirats und der BUNDjugend und der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme auf Bundesebene;
c) Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über Anträge;
f) Wahl der Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme der Vorsitzenden des Verbandsrats und des Wissenschaftlichen Beirats sowie des Bundesjugendsprechers oder der Bundesjugendsprechern – auf die Dauer von drei Jahren;
g) Einrichtung von höchstens 20 Arbeitskreisen; die Themen der Arbeitskreise sind so zu wählen, dass sie insgesamt das Spektrum des Natur- und Umweltschutzes abdecken; der Wissenschaftliche Beirat soll hierzu Vorschläge unterbreiten;
h) Wahl der Arbeitskreisleiter oder -leiterinnen für die Dauer von drei Jahren; sie sollen besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes haben;
i) Bestätigung der vorgeschlagenen, stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats gem. § 8 Abs. 1a;
j) Wahl von drei Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen für das jeweilige Geschäftsjahr;
k) Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag der Organe oder Landesverbände;
l) Änderung der Satzung;
m) Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter des Schiedsgerichts
n) Auflösung des Vereins.

Absatz 4
Zur ordentlichen Delegiertenversammlung wird spätestens drei Monate und zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung spätestens sechs Wochen vorher unter Angabe des Tagungsortes, des Termins und des Antragsschlusses eingeladen.
Die Einladung erfolgt über die Mitgliederzeitschrift, ersatzweise kann brieflich
eingeladen werden.
Den Delegierten werden die Anträge und die vorläufige Tagesordnung spätestens
vier Wochen und zu einer außerordentlichen Versammlung eine Woche vor der Versammlung zugeleitet.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands, des Verbandsrats oder des Wissenschaftlichen Beirats, ein Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung, eintausend Mitglieder des BUND oder vier Landesverbände schriftlich verlangen.

Absatz 5
Anträge zur Delegiertenversammlung müssen spätestens sechs Wochen, bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Antragsberechtigt sind Delegierte, Organe (§ 5, Abs. 1), Landesverbände und Arbeitskreise des Bundesverbands und die Bundesjugendleitung der BUNDjugend.
Initiativanträge, die während der Delegiertenversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 10 v. H. der anwesenden Delegierten unterzeichnet sein. Initiativanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn der Gegenstand des Antrags nicht schon vor Ablauf der Antragsfrist bekannt war. Über die Zulässigkeit entscheidet die Antragskommission endgültig.

Absatz 6
Die Antragskommission überprüft die Einhaltung der Antragsfrist. Sie unterbreitet der Delegiertenversammlung einen Behandlungs- oder Abstimmungsvorschlag und schlägt die Reihenfolge der Behandlung vor. Über die Zurückweisung von Initiativanträgen muss einstimmig entschieden werden.
Der Antragskommission gehören je ein vom Vorstand, vom Verbandsrat, vom Wissenschaftlichen Beirat und von der BUNDjugend benanntes Mitglied dieser Gremien sowie ein Mitglied der Bundesgeschäftsführung an. Eine Vertretung ist möglich.

Absatz 7
Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn der Versammlung wird ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Tagungspräsidium gewählt.

§ 7 VORSTAND

Absatz 1
Der Vorstand besteht aus:
a) dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen; sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jede/r allein vertretungsberechtigt;
b) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin;
c) bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern;
d) dem oder der Vorsitzenden des Verbandsrats bzw. im Verhinderungsfall seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin;
e)dem oder der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats bzw. im Verhinderungsfall seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin;
f) dem oder der hierzu von der Bundesjugendversammlung bestimmten Bundesjugendsprecher oder Bundesjugendsprecherin bzw. im Verhinderungsfall seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin.

Absatz 2
Der Vorstand bestellt die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung. Ihre Aufgabenbereiche bestimmen sich nach den Anstellungsverträgen.

Absatz 3
Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Bestimmung der Richtlinien der Verbandsarbeit und ihrer Umsetzung;
b) Vertretung des BUND nach außen;
c) Festlegung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung, einschließlich der Federführung bei der Erstellung des Entwurfs von Haushaltsplan und Stellenplan;
d) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Gesamtrats;
e) Aufnahme von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 3;
f) Anerkennung von Landesverbänden gem. § 13 Abs. 1;
g) Beschlussfassung über Ausschlüsse gem. § 4 Abs. 9;
h) für den BUND zu handeln, soweit diese Satzung keine anderweitige Zuständigkeit festlegt.
i) über Mitgliedschaften in anderen Organisationen zu beschließen.

Absatz 4
Der oder die Vorsitzende hat die Befugnis, dringliche Anordnungen zu treffen
und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er oder sie dem sonst
zuständigen Organ unverzüglich Kenntnis zu geben.

Absatz 5
Die stellvertretenden Vorsitzenden handeln einzeln an Stelle des/der Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder sie beauftragt.

Absatz 6
Der Vorstand lenkt die Tätigkeit der Bundesgeschäftsstelle und bedient sich dazu der Bundesgeschäftsführung. Der oder die Vorsitzende ist weisungsbefugt gegenüber der Bundesgeschäftsführung.

§ 8 VERBANDSRAT

Absatz 1
Dem Verbandsrat gehören an:
a) je ein/e vom Landesvorstand aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählte/r Vertreter oder Vertreterin eines jeden Landesverbands; für den Verhinderungsfall kann ein/e auf die Dauer von drei Jahren vom Landesvorstand aus seiner Mitte gewählte/r stimmberechtigte/r Stellvertreter oder
Stellvertreterin entsandt werden; beim Ausscheiden aus dem Landesvorstand oder dauerhafter Verhinderung ist Nachwahl zulässig;
b) ein von der Bundesjugendversammlung auf zwei Jahre gewähltes Mitglied; für den Verhinderungsfall kann die Bundesjugendversammlung eine/n stimmberechtigte/n Stellvertreter/in entsenden.
c) ein vom Bundesvorstand entsandtes Mitglied; sowie mit beratender Stimme:
d) ein Mitglied der Bundesgeschäftsführung;
e) ein/e von den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen der Landesverbände gewählte/r Vertreter oder Vertreterin.

Absatz 2
Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Bindeglied zwischen Bundesverband und Landesverbänden zu sein;
b) Schlichtungsstelle zwischen Landesverbänden zu sein;
c) an der Stärkung der inneren Struktur des BUND mitzuwirken;
d) die Tätigkeit der Landesverbände zu koordinieren und den Informationsfluss zwischen Bundesverband und Landesverbänden zu verbessern;
e) Anträge zur Delegiertenversammlung vorzubereiten;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung durch den Vorstand zu überwachen;
g) Vorschläge über die Mittelverteilung zwischen Landesverbänden untereinander sowie zwischen Landesverbänden und Bundesverband zu erarbeiten;
h) über Beschwerden gegen Ausschlussbeschlüsse (§ 4 Abs. 9) zu entscheiden.

Absatz 3
Der Verbandsrat wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren aus seiner Mitte den oder die Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

§ 9 GEMEINSAME AUFGABEN DES VORSTANDS UND DES VERBANDSRATS

Absatz 1
Gemeinsame Aufgaben des Vorstands und des Verbandsrats sind Fragen der organisatorischen Entwicklung und innerverbandlicher Strukturen von weitreichender Bedeutung.

Absatz 2
Gemeinsame Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) Darstellung des Verbands in der Öffentlichkeit (Werbeaussagen);
b) Mittelbeschaffung;
c) gemeinsame Verwaltungsstrukturen;
d) Vereinheitlichung der Mitgliedschaft;
e) Mittelverteilung zwischen Landesverbänden untereinander sowie zwischen Landesverbänden und Bundesverband;
f) sonstige gemeinsame Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1; sie liegen vor, wenn der Vorstand dies mit einfacher, der Verbandsrat mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn Vorstand und Verbandsrat in getrennten Abstimmungen zugestimmt haben.

§ 10 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

Absatz 1
Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören nach Wahl oder Bestätigung durch die Delegiertenversammlung an:
a) ein/e Vorsitzende/r
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) die Sprecher oder Sprecherinnen der Arbeitskreise
d) ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugendorganisation, der oder die von der Bundesjugendleitung entsandt wird und beratend:
e) die stellvertretenden Sprecher und Sprecherinnen der Arbeitskreise sowie der Jugendorganisation (im Verhinderungsfall der/s entsprechenden Sprechers/in mit Stimmrecht).
Werden mehr als ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus Arbeitskreisen benannt, so zählt der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin zu den Angehörigen des Wissenschaftlichen Beirats.
Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder nach Punkt c) jeweils für die Dauer von drei Jahren und bestätigt die Mitglieder nach Punkt a), b), d) und e). Noch nicht durch die Delegiertenversammlung gewählte oder bestätigte Mitglieder gehören dem Wissenschaftlichen Beirat ohne Stimmrecht an.

Absatz 2
a) Die Vorstände der Landesverbände und die BUNDjugend können je ein Mitglied in jeden Arbeitskreis entsenden.
b) Die SprecherInnen der Arbeitskreise berufen selbständig oder auf Vorschlag der AK-Mitglieder die weiteren Mitglieder der Arbeitskreise und gründen ggf. Unterarbeitsgruppen.
c) Wahl- und Stimmrecht haben nur Verbandsmitglieder.
d) Die Arbeitskreise und die Bundesjugendleitung bestimmen aus ihrer Mitte die Stellvertretung gem. Absatz 1 Lit. e).

Absatz 3
Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) fachliche Programme und Grundsatzaussagen zu natur- und umweltschutzpolitischen
Themen zu entwickeln und in Abstimmung mit dem Vorstand zu veröffentlichen;
b) aus eigener Initiative oder auf Wunsch von Vorstand oder Verbandsrat zu aktuellen Problemen Stellung zu nehmen;
c) Aussagen des Verbands auf Wunsch eines Organs oder eines Arbeitskreises fachlich zu prüfen und zu koordinieren;
d) auf Wunsch als Schlichtungsstelle in Fachfragen zu dienen;
e) Vorstand, Verbandsrat und Bundesgeschäftsführung fachlich zu beraten;
f) Beschlüsse der Delegiertenversammlung in Fachfragen vorzubereiten;
g) die von der Delegiertenversammlung für den Wissenschaftlichen Beirat und die Arbeitskreise bewilligten Mittel zu verteilen;
h) der Delegiertenversammlung geeignete Personen als Mitglieder des Wissenschaftlichen
Beirats vorzuschlagen.

Absatz 4
Der Wissenschaftliche Beirat wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren den oder die Vorsitzende/n und aus seiner Mitte zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Der/die Vorsitzende erhält bis zur Bestätigung durch die Delegiertenversammlung bzw. bis zur vorläufigen Bestätigung durch den Gesamtrat volles Stimmrecht im Bundesvorstand.

Absatz 5
Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen haben folgende Aufgaben
a) den Wissenschaftlichen Beirat im Bundesvorstand zu vertreten;
b) zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats einzuladen und die Sitzungen zu leiten;
c) die Arbeit der Arbeitskreise zu koordinieren;
d) die fachliche Klärung von arbeitskreisübergreifenden Fragen voranzutreiben;
e) die Verwendung der von der Delegiertenversammlung für den Wissenschaftlichen
Beirat und die Arbeitskreise bewilligten Mittel zu überwachen.

§ 11 GEMEINSAME AUFGABEN DES VORSTANDS, DES VERBANDSRATS UND DES WISSENSCHAFTLICHEN BEIRATS

Absatz 1
Vorstand, Verbandsrat und Wissenschaftlicher Beirat haben folgende gemeinsame Aufgaben:
a) den Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zu verabschieden; ist bei einzelnen Positionen kein Einvernehmen herzustellen, macht der Vorstand bei der Vorlage des Entwurfs an die Delegiertenversammlung die abweichenden Meinungen kenntlich;
b) über bundesweite Kampagnen und Aktionen einvernehmlich zu beschließen;
c) inhaltliche Einzelfragen von weitreichender Bedeutung, die sowohl Bundesverband wie Landesverbände betreffen, zu beraten und darüber einvernehmlich zu beschließen.

Absatz 2
Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn Vorstand, Verbandsrat und Wissenschaftlicher
Beirat in getrennten Abstimmungen zugestimmt haben. Das Einvernehmen kann in dringlichen Fällen durch Beschluss des Gesamtrats (§12) hergestellt werden.

§ 12 GESAMTRAT

Absatz 1
Der Gesamtrat setzt sich zusammen aus Vorstand, Verbandsrat und Wissenschaftlichem Beirat.
Für den Wissenschaftlichen Beirat nehmen sein/e Vorsitzende/r und die beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen teil.

Absatz 2
Eine Tagung des Gesamtrats findet mindestens einmal jährlich statt. Der oder die Vorsitzende des Vorstands lädt dazu ein und führt den Vorsitz.

Absatz 3
Eine Angelegenheit ist zu behandeln, wenn ein Organ dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Absatz 4
Der Gesamtrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Absatz 5
In Fällen besonderer Dringlichkeit beschließt der Gesamtrat über Aufgaben, die sonst der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
Zu diesen Fällen gehört der Beschluss über den Nachtragshaushalt bei Überschreitung
des Gesamthaushaltes um 10%. Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der nächsten Delegiertenversammlung.

§ 13 LANDESVERBÄNDE

Absatz 1
Natur- und Umweltschutzverbände, deren Ziele und Tätigkeiten mit denen des BUND übereinstimmen und deren Wirkungsbereich sich auf mindestens ein Bundesland bezieht, können auf Antrag vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat als Landesverband anerkannt werden. Bundesverband und Landesverbände sind eingetragene Vereine.
Für ein Bundesland darf jeweils nur ein Landesverband anerkannt werden.

Absatz 2
Der Bundesverband und die Landesverbände arbeiten solidarisch zusammen.
Die Landesverbände verpflichten sich, Bundesverbandsmitglieder zu werben.

Absatz 3
Mit der Anerkennung werden die Landesverbände Untergliederungen des Bundesverbands.
Soweit nicht in dieser Satzung Aufgaben und Entscheidungen den Organen des Bundesverbands vorbehalten sind, regeln die Landesverbände ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Die Landesverbände verfügen selbständig und ausschließlich über ihr Einkommen und ihr Vermögen. Die Landesverbände sollen die Beschlüsse des Verbandsrats vollziehen.

Absatz 4
Wenn er die Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 2. nicht mehr für gegeben erachtet, kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat und nach Anhörung des betreffenden Landesverbands die Anerkennung widerrufen.

Absatz 5
Die Landesverbände und der Bundesverband teilen sich sämtliche Mitgliedsbeiträge aller Bundes- und Landesverbandsmitglieder mit Wohnsitz in oder Zugehörigkeit zu einem Landesverband gemäß einem festen Schlüssel von 70 v.H. für den Landesverband und 30 v.H. für den Bundesverband auf.
Von Satz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Bundesverband und einem Landesverband sind bis zur Verwirklichung eines bundeseinheitlichen Mitgliedsbeitrags möglich.

Absatz 6
Auf Landesebene wird der Bundesverband im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband tätig. Auf Bundesebene oder im internationalen Rahmen werden Landesverbände nach vorheriger Zustimmung des Bundesverbands tätig; über grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesverbände
mit Organisationen der jeweiligen Nachbarstaaten ist der Bundesverband zu verständigen.

Absatz 7
Die Landesverbände sollen den Titel des BUND tragen. Dieser ist zumindest als Untertitel zusammen mit dem BUND-Emblem zu führen.

§ 14 BUNDESJUGENDORGANISATION

Absatz 1
Die BUNDjugend ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und wird im Rahmen der Satzung des BUND eigenverantwortlich und selbständig tätig.

Absatz 2
Mitglieder der BUNDjugend sind die Mitglieder des Bundesverbandes oder eines Landesverbandes des BUND sowie alle Familienmitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf Antrag kann die Bundesjugendleitung Ausnahmen beschließen.

Absatz 3
Der oder die von der Bundesjugendversammlung gewählte und hierzu bestimmte Bundesjugendsprecher oder Bundesjugendsprecherin ist kraft Amtes Mitglied des Bundesvorstandes. Für den Verhinderungsfall kann die Bundesjugendversammlung einen stimmberechtigten stellvertretenden Bundesjugendsprecher bzw. eine stimmberechtigte stellvertretende Bundesjugendsprecherin wählen.

§ 15 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Absatz 1
Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Dem Vorsitzenden/Der Vorsitzenden kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorsitzenden-Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand oder Verdienstausfall eine angemessene Vergütung in Geld gewährt werden. Den übrigen Mitgliedern des Bundesvorstandes nach § 7 Abs. 1 kann im
Rahmen des im Haushalt eingestellten Jahresetats für den mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Zeitaufwand eine Entschädigung in Geld gewährt werden.
Den folgenden ehrenamtlichen Gremienmitgliedern des Bundesverbands kann ein Betrag als Aufwandsentschädigung bis zu der Höhe gewährt werden, der als Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft von der Einkommensteuer freigestellt ist:
a. den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirates gemäß §10 Absatz 1b bis 1e und
b. den Mitgliedern des Verbandsrates gemäß §8 Absatz 1a und 1b, sofern diese nicht zur/zum Vorsitzenden des Verbandsrates bestimmt worden sind.

Absatz 2
Angestellte des Bundesverbands können nicht Mitglieder von Vorstand, Verbandsrat oder Wissenschaftlichem Beirat sein.

Absatz 3
Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie auf Antrag eines verbliebenen Mitglieds festgestellt wird. In der darauf folgenden ordnungsgemäß geladenen Sitzung ist Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben.

Absatz 4
Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Absatz 5
Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen, die vom/von der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Absatz 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16A SCHIEDSGERICHT

Absatz 1
Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Bundesvorstands von der Delegiertenversammlung gewählt. Ihm gehören an:
ein Vorsitzender/eine Vorsitzende und zwei Beisitzer/innen. Der/die Vorsitzende sollte möglichst die Befähigung zum Richteramt haben, mindestens jedoch über eine abgeschlossene juristische universitäre Ausbildung verfügen. Für den Vorsitz und für die weiteren Mitglieder werden Stellvertreter/innen gewählt. Mitglieder des Bundesvorstandes können nicht Mitglieder des
Schiedsgerichts sein.

Absatz 2
Das Schiedsgericht hat die Aufgaben:
1. über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand(§ 4 Abs. 3)   und
2. über die Beschwerde gegen einen Ausschluss (§ 4 Abs. 9) zu entscheiden;
3. über Streitigkeiten zu entscheiden, die anlässlich der Tätigkeit im BUNDBundesverband
zwischen Mitgliedern, zwischen einem Mitglied und dem Bundesverband, zwischen Mitgliedern und einem Organ des Bundesverbandes entstehen;
4. über Streitigkeiten zwischen den Organen des Bundesverbandes und zwischen Mitgliedern der Organe sowie der Mitglieder untereinander zu entscheiden.
Wer nach Nrn. 1 - 4 Beteiligter einer Streitigkeit sein kann, ist berechtigt, das Schiedsgericht anzurufen. Mitglieder der Landesverbände des BUND, die auf Bundesebene tätig sind,
gelten auch als Mitglieder im Sinne von § 16a Abs.2.

Absatz 3
Der/die Vorsitzende bestimmt den Tagungsort und den Termin für den Zusammentritt.
Der Bundesvorstand darf Personen benennen, die in seinem Auftrag an dem Termin teilnehmen. Im Übrigen bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Ermessen, soweit nicht zwingende Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren entgegenstehen.

Absatz 4
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und verbindlich und schließt die Anrufung eines staatlichen Gerichts aus.

Absatz 5
Der Vorstand des BUND kann eine Schiedsordnung erlassen.

§ 16B WAHLEN

Absatz 1
Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl beschlossen wird.

Absatz 2
Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern oder Bewerberinnen mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang wird maximal noch ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Ergibt auch dieser keine relative Mehrheit für einen Bewerber/eine Bewerberin, so entscheidet das relative Stimmenergebnis im ersten Wahlgang und bei Gleichheit auch dieses Ergebnisses das Los.
Steht nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl, bedarf es im ersten Wahlgang der absoluten Mehrheit der Stimmen. Im zweiten und letzten Wahlgang ist dann die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend.

Absatz 3
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln und geheim gewählt. Bei Vorstandsmitgliedern
nach § 7 Abs. 1c und Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen nach § 6 Abs. 3 j ist Listenwahl zulässig.

Absatz 4
Scheiden Mitglieder aus Organen während der Amtszeit aus, ist Nachwahl zulässig.

Absatz 5
Die Bestätigung der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats gem. § 6 Abs. 3 i) erfolgt mit einfacher Mehrheit; wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, genügt im zweiten Wahlgang ein Drittel der abgegebenen Stimmen. Schon vor ihrer Bestätigung sind die Mitglieder des Verbandsrats stimmberechtigt.

Absatz 6
Gewählte Mandats- und Funktionsträger bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

§ 17 AUFLÖSUNG

Bei Auflösung des BUND oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.



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